Abkürzungen - Warnhinweise (gemäß Rezeptpflichtverordnung)

Geändert am Fr, 24 Jul um 10:39 VORMITTAGS

Verwendete Abkürzungen und Warnhinweise gemäß Rezeptpflichtsverordung:

Abkürzung/Symbol

Erklärung

 

W 1

Darf Kindern unter sechs Jahren nur über ärztliche Anordnung gegeben werden. 

W 2

Ohne ärztliche Anordnung nicht länger als zehn Tage hintereinander anwenden. Bei längerem Gebrauch oder überhöhter Dosierung (mehr als 2,0 g pro Tag) sind Leber- und Nierenschädigungen nicht auszuschließen. Darf Kindern unter drei Jahren nur über ärztliche Anordnung gegeben werden.

W 6

Nicht größere Flächen als zwei Handteller groß pro Tag behandeln. 

W 7

Phenazonderivate können bei Überempfindlichkeit zu einer Schädigung des Blutbildes führen; bei Auftreten eines Hautausschlages, starker Müdigkeit, von Halsschmerzen oder Geschwüren im Mund soll der Arzt aufgesucht werden. In vereinzelten Fällen wurden allergische Reaktionen in Form schwerer, zum Teil lebensbedrohender, mit Atemnot einhergehender Schockzustände beobachtet. 

W 8

Darf Kindern unter drei Jahren nur über ärztliche Verschreibung gegeben werden. 

W 9

Bei Patienten mit eingeschränkter Nierenfunktion, insbesondere bei Dialysepatienten, bei Morbus Alzheimer oder anderen Formen der Demenz ist eine langdauernde und höherdosierte Anwendung zu vermeiden. 

W 10

Darf Kindern unter zwölf Jahren nur über ärztliche Verschreibung gegeben werden. 

W 11

Bei Schwangeren und Frauen im gebärfähigen Alter ohne gesicherten Empfängnisschutz wegen der Gefahr von kindlichen Missbildungen sowie während der Stillperiode darf eine Tagesdosis von 5.000 I.E. Retinol prinzipiell nicht überschritten werden. 

W 12

Ohne ärztliche Anordnung nicht über einen längeren Zeitraum oder in höheren als den empfohlenen Konzentrationen bzw. Dosen anwenden. 

W 13

Bei Schwangeren und Frauen im gebärfähigen Alter ohne gesicherten Empfängnisschutz wegen der Gefahr von kindlichen Missbildungen sowie während der Stillperiode darf eine Tagesdosis von 9,0 mg Betacaroten prinzipiell nicht überschritten werden. 

W 14

Bei Schwangeren und Frauen im gebärfähigen Alter ohne gesicherten Empfängnisschutz wegen der Gefahr von kindlichen Missbildungen sowie während der Stillperiode darf eine Tagesdosis von 2,0 g Iecoris aselli oleum prinzipiell nicht überschritten werden. 

W 15

Bei Schwangeren und Frauen im gebärfähigen Alter ohne gesicherten Empfängnisschutz wegen der Gefahr von kindlichen Missbildungen sowie während der Stillperiode darf eine Tagesdosis von 0,17 g Iecoris hippoglossi oleum prinzipiell nicht überschritten werden. 

W 16

Bei Schwangeren und Frauen im gebärfähigen Alter ohne gesicherten Empfängnisschutz wegen der Gefahr von kindlichen Missbildungen sowie während der Stillperiode darf eine Tagesdosis von 600 I.E. Colecalciferol bzw. Ergocalciferol prinzipiell nicht überschritten werden. 

W 17

Darf Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nur über ärztliche Anordnung gegeben werden.

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