Abkürzungen - Abgabe gemäß Apothekergesamtvertrag

Geändert am Mi, 5 Aug um 8:53 VORMITTAGS

Verwendete Abkürzungen und Warnhinweise gemäß Rezeptpflichtsverordung:

Abkürzung/Symbol

Erklärung

 

A2

Abgabe von sonstigen Mitteln für Rechnung der Krankenversicherungsträger gemäß Anlage II Apothekergesamtvertrag gemäß §§ 348a ff. ASVG, § 181 BSVG, § 193 GSVG und § 128 B-KUVG.


A3

Abgabe von Heilbehelfen und Hilfsmitteln für Rechnung der Krankenversicherungsträger gemäß Anlage III Apothekergesamtvertrag gemäß §§ 348a ff. ASVG, § 181 BSVG, § 193 GSVG und § 128 B-KUVG.


H1

Heilbehelf. Bei Abgabe für Rechnung der Krankenversicherungsträger gemäß Apothekergesamtvertrag gemäß §§ 348a ff. ASVG, § 181 BSVG, § 193 GSVG und § 128 B-KUVG ist für den Bezug ein Kostenanteil wie folgt einzuheben: 10 % bei ÖGK, BVAEB, SVS, KFA Graz bzw. 20 % bei KFA Wien und KFA Salzburg.


H2

Heilbehelf. Bei Abgabe für Rechnung der Krankenversicherungsträger gemäß Apothekergesamtvertrag gemäß §§ 348a ff. ASVG, § 181 BSVG, § 193 GSVG und § 128 B-KUVG ist ein Kostenanteil wie bei H1 einzuhaben. Mindestkostenanteil laut Apothekergesamtvertrag. Keine Einhebung bei Patient:innen unter 15 Jahren.


H3

Heilbehelf. Bei Abgabe für Rechnung der Krankenversicherungsträger gemäß Apothekergesamtvertrag gemäß §§ 348a ff. ASVG, § 181 BSVG, § 193 GSVG und § 128 B-KUVG; Kostenanteil wie bei H1.


H4

Hilfsmittel. Bei Abgabe für Rechnung der Krankenversicherungsträger gemäß Apothekergesamtvertrag gemäß §§ 348a ff. ASVG, § 181 BSVG, § 193 GSVG und § 128 B-KUVG; Kostenanteil wie bei H1. Mindestkostenanteil laut Vertrag. Keine Einhebung bei Patient:innen unter 15 Jahren.


H6

Hilfsmittel. Bei Abgabe für Rechnung der Krankenversicherungsträger gemäß Apothekergesamtvertrag gemäß §§ 348a ff. ASVG, § 181 BSVG, § 193 GSVG und § 128 B-KUVG ist kein Kostenanteil einzuheben.


DL

Diätetische Lebensmittel. Bei Abgabe für Rechnung der Krankenversicherungsträger gemäß Apothekergesamtvertrag gemäß §§ 348a ff. ASVG, § 181 BSVG, § 193 GSVG und § 128 B-KUVG ist eine Rezeptgebühr einzuheben. 


S

Sonstige (Bäder, Salben, Waschlotion etc.). Bei Abgabe für Rechnung der Krankenversicherungsträger gemäß Apothekergesamtvertrag gemäß §§ 348a ff. ASVG, § 181 BSVG, § 193 GSVG und § 128 B-KUVG ist eine Rezeptgebühr einzuheben. 


SD

Desinfektionsmittel. Bei Abgabe für Rechnung der Krankenversicherungsträger gemäß Apothekergesamtvertrag gemäß §§ 348a ff. ASVG, § 181 BSVG, § 193 GSVG und § 128 B-KUVG ist eine Rezeptgebühr einzuheben. 


SH

Heilnahrung. Bei Abgabe für Rechnung der Krankenversicherungsträger gemäß Apothekergesamtvertrag gemäß §§ 348a ff. ASVG, § 181 BSVG, § 193 GSVG und § 128 B-KUVG ist eine Rezeptgebühr einzuheben. 


SM

Moor- und Mineralquellenprodukte. Bei Abgabe für Rechnung der Krankenversicherungsträger gemäß Apothekergesamtvertrag gemäß §§ 348a ff. ASVG, § 181 BSVG, § 193 GSVG und § 128 B-KUVG ist eine Rezeptgebühr einzuheben. 


SR

Reagenzien (Diagnostika, Teststreifen, etc.). Bei Abgabe für Rechnung der Krankenversicherungsträger gemäß Apothekergesamtvertrag gemäß §§ 348a ff. ASVG, § 181 BSVG, § 193 GSVG und § 128 B-KUVG ist eine Rezeptgebühr einzuheben.


V

Verbandmaterial. Bei Abgabe für Rechnung der Krankenversicherungsträger gemäß Apothekergesamtvertrag gemäß §§ 348a ff. ASVG, § 181 BSVG, § 193 GSVG und § 128 B-KUVG ist eine Rezeptgebühr einzuheben. 


VC

Vom Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger geprüfte Verbandmaterialien. Bei Abgabe für Rechnung der Krankenversicherungsträger gemäß Apothekergesamtvertrag gemäß §§ 348a ff. ASVG, § 181 BSVG, § 193 GSVG und § 128 B-KUVG ist eine Rezeptgebühr einzuheben.


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