Abkürzungen - Abgabe gemäß Apothekergesamtvertrag

Geändert am Di, 30 Sep, 2025 um 1:06 NACHMITTAGS

Vollbild? Drucken? Pfeil neben Titel klicken!

Verwendete Abkürzungen zum Themengebiet Abgabe gemäß Apothekergesamtvertrag:

Abkürzung / SymbolErklärung
A2Abgabe von sonstigen Mitteln für Rechnung der Krankenversicherungsträger gemäß Anlage II Apothekergesamtvertrag gemäß §§ 348a ff. ASVG, § 181 BSVG, § 193 GSVG und § 128 B-KUVG.
A3Abgabe von Heilbehelfen und Hilfsmitteln für Rechnung der Krankenversicherungsträger gemäß Anlage III Apothekergesamtvertrag gemäß §§ 348a ff. ASVG, § 181 BSVG, § 193 GSVG und § 128 B-KUVG.
H1Heilbehelf. Bei Abgabe für Rechnung der Krankenversicherungsträger gemäß Apothekergesamtvertrag gemäß §§ 348a ff. ASVG, § 181 BSVG, § 193 GSVG und § 128 B-KUVG ist für den Bezug ein Kostenanteil wie folgt einzuheben: 10 % bei ÖGK, BVAEB, SVS, KFA Graz bzw. 20 % bei KFA Wien und KFA Salzburg.
H2Heilbehelf. Bei Abgabe für Rechnung der Krankenversicherungsträger gemäß Apothekergesamtvertrag gemäß §§ 348a ff. ASVG, § 181 BSVG, § 193 GSVG und § 128 B-KUVG ist ein Kostenanteil wie bei H1 einzuhaben. Mindestkostenanteil laut Apothekergesamtvertrag. Keine Einhebung bei Patient:innen unter 15 Jahren.
H3Heilbehelf. Bei Abgabe für Rechnung der Krankenversicherungsträger gemäß Apothekergesamtvertrag gemäß §§ 348a ff. ASVG, § 181 BSVG, § 193 GSVG und § 128 B-KUVG; Kostenanteil wie bei H1.
H4Hilfsmittel. Bei Abgabe für Rechnung der Krankenversicherungsträger gemäß Apothekergesamtvertrag gemäß §§ 348a ff. ASVG, § 181 BSVG, § 193 GSVG und § 128 B-KUVG; Kostenanteil wie bei H1. Mindestkostenanteil laut Vertrag. Keine Einhebung bei Patient:innen unter 15 Jahren.
H6Hilfsmittel. Bei Abgabe für Rechnung der Krankenversicherungsträger gemäß Apothekergesamtvertrag gemäß §§ 348a ff. ASVG, § 181 BSVG, § 193 GSVG und § 128 B-KUVG ist kein Kostenanteil einzuheben.
DLDiätetische Lebensmittel. Bei Abgabe für Rechnung der Krankenversicherungsträger gemäß Apothekergesamtvertrag gemäß §§ 348a ff. ASVG, § 181 BSVG, § 193 GSVG und § 128 B-KUVG ist eine Rezeptgebühr einzuheben.
SSonstige (Bäder, Salben, Waschlotion etc.). Bei Abgabe für Rechnung der Krankenversicherungsträger gemäß Apothekergesamtvertrag gemäß §§ 348a ff. ASVG, § 181 BSVG, § 193 GSVG und § 128 B-KUVG ist eine Rezeptgebühr einzuheben.
SDDesinfektionsmittel. Bei Abgabe für Rechnung der Krankenversicherungsträger gemäß Apothekergesamtvertrag gemäß §§ 348a ff. ASVG, § 181 BSVG, § 193 GSVG und § 128 B-KUVG ist eine Rezeptgebühr einzuheben.
SHHeilnahrung. Bei Abgabe für Rechnung der Krankenversicherungsträger gemäß Apothekergesamtvertrag gemäß §§ 348a ff. ASVG, § 181 BSVG, § 193 GSVG und § 128 B-KUVG ist eine Rezeptgebühr einzuheben.
SMMoor- und Mineralquellenprodukte. Bei Abgabe für Rechnung der Krankenversicherungsträger gemäß Apothekergesamtvertrag gemäß §§ 348a ff. ASVG, § 181 BSVG, § 193 GSVG und § 128 B-KUVG ist eine Rezeptgebühr einzuheben.
SRReagenzien (Diagnostika, Teststreifen, etc.). Bei Abgabe für Rechnung der Krankenversicherungsträger gemäß Apothekergesamtvertrag gemäß §§ 348a ff. ASVG, § 181 BSVG, § 193 GSVG und § 128 B-KUVG ist eine Rezeptgebühr einzuheben.
VVerbandmaterial. Bei Abgabe für Rechnung der Krankenversicherungsträger gemäß Apothekergesamtvertrag gemäß §§ 348a ff. ASVG, § 181 BSVG, § 193 GSVG und § 128 B-KUVG ist eine Rezeptgebühr einzuheben.
VCVom Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger geprüfte Verbandmaterialien. Bei Abgabe für Rechnung der Krankenversicherungsträger gemäß Apothekergesamtvertrag gemäß §§ 348a ff. ASVG, § 181 BSVG, § 193 GSVG und § 128 B-KUVG ist eine Rezeptgebühr einzuheben.

War dieser Artikel hilfreich?

Das ist großartig!

Vielen Dank für das Feedback

Leider konnten wir nicht helfen

Vielen Dank für das Feedback

Wie können wir diesen Artikel verbessern?

Wählen Sie wenigstens einen der Gründe aus
CAPTCHA-Verifikation ist erforderlich.

Feedback gesendet

Wir wissen Ihre Bemühungen zu schätzen und werden versuchen, den Artikel zu korrigieren