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Stand 26.9.2025
Abkürzungen und ausgegebene Kassenzeichen gemäß Erstattungskodex (EKO)
Abkürzung / Symbol | Erklärung |
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* | Nicht kassenzulässig. Kann jedoch vom chef- und kontrollärztlichen Dienst bewilligt werden, wobei die Einholung dieser Bewilligung bei Arzneispezialitäten nicht von der Apothekerin/vom Apotheker zu überprüfen ist. |
1, 2, 3, … | Gibt an, wie viele Packungen dieses Arzneimittels maximal pro Rezept abgegeben werden dürfen. |
G (grünes Quadrat) ![]() | Grüner Bereich des EKO (Green Box) |
N (graues Quadrat) ![]() | Kein Bereich des EKO (No-Box) |
R (rotes Quadrat) ![]() | Roter Bereich des EKO (Red Box) |
Y (gelbes Quadrat) ![]() | Gelber Bereich des EKO (Yellow Box) |
PM | Arzneispezialität, für die eine Vereinbarung zwischen dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem vertriebsberechtigten Unternehmen über ein Preismodell vorliegt. |
RE1 | Die Arzneispezialität darf erst nach Vorliegen der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes abgegeben werden. Für die Erteilung der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes sind die angegebenen bestimmten Voraussetzungen maßgeblich. |
RE2 | Bei dieser Arzneispezialität kann die sonst notwendige ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes durch eine nachfolgende Kontrolle der Einhaltung der bestimmten Verwendungen ersetzt werden, wenn die angegebenen bestimmten Verwendungen vorliegen und eine den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen entsprechende Dokumentation angefertigt wurde. |
IND | Die Arzneispezialität ist nur für die angegebenen Voraussetzungen in den jeweiligen Bereich des Erstattungskodex aufgenommen. Das Vorliegen der angegebenen Voraussetzungen muss vom verordnenden Arzt/von der verordnenden Ärztin durch den Vermerk IND am Rezept bestätigt werden. Für Verordnungen außerhalb der angegebenen Voraussetzungen ist eine ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes einzuholen. |
F14 | Die Arzneispezialität ist nur für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in den Grünen Bereich des Erstattungskodex aufgenommen. Für Verordnungen außerhalb der angegebenen Altersbeschränkung ist die Arzneispezialität wie eine Arzneispezialität des Gelben Bereichs des Erstattungskodex zu behandeln, wobei, wenn die Notwendigkeit für die Verordnung einer kindergerechten Zubereitung (z.B.: Saft) oder Dosierung entsprechend den Bestimmungen der Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung und den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise dokumentiert wird, die vorherige ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes durch eine nachfolgende Kontrolle der Einhaltung der bestimmten Verwendung ersetzt werden kann. |
F2J | Die Arzneispezialität ist nur für die Behandlung von Kindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr in den Grünen Bereich des Erstattungskodex aufgenommen. Für Verordnungen außerhalb der angegebenen Altersbeschränkung ist die Arzneispezialität wie eine Arzneispezialität des Gelben Bereichs des Erstattungskodex zu behandeln, wobei, wenn die Notwendigkeit für die Verordnung einer kleinkindergerechten Therapie oder Dosierung entsprechend den Bestimmungen der Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung und den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise dokumentiert wird, die vorherige ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes durch eine nachfolgende Kontrolle der Einhaltung der bestimmten Verwendung ersetzt werden kann. |
F6J | Die Arzneispezialität ist nur für die Behandlung von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr in den Grünen Bereich des Erstattungskodex aufgenommen. Für Verordnungen außerhalb der angegebenen Altersbeschränkung ist die Arzneispezialität wie eine Arzneispezialität des Gelben Bereichs des Erstattungskodex zu behandeln, wobei, wenn die Notwendigkeit für die Verordnung einer kindergerechten Therapie oder Dosierung entsprechend den Bestimmungen der Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung und den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise dokumentiert wird, die vorherige ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes durch eine nachfolgende Kontrolle der Einhaltung der bestimmten Verwendung ersetzt werden kann. |
DS | Desensibilisierungsprodukt; frei verschreibbar durch Fachärztin/Facharzt für Lungenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinderheilkunde sowie Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten und Allergieambulatorien. |
DSX | Desensibilisierungsprodukt; frei verschreibbar durch Fachärztin/Facharzt für Lungenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Kinderheilkunde und Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten. |
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