Abkürzungen - Warnhinweise (gemäß Rezeptpflichtverordung)

Geändert am Fr, 19 Sep um 7:22 VORMITTAGS

Verwendete Abkürzungen und Warnhinweise gemäß Rezeptpflichtsverordung:

Abkürzung / SymbolErklärung
W 1Darf Kindern unter sechs Jahren nur über ärztliche Anordnung gegeben werden.
W 2Ohne ärztliche Anordnung nicht länger als zehn Tage hintereinander anwenden. Bei längerem Gebrauch oder überhöhter Dosierung (mehr als 2,0 g pro Tag) sind Leber- und Nierenschädigungen nicht auszuschließen. Darf Kindern unter drei Jahren nur über ärztliche Anordnung gegeben werden.
W 6Nicht größere Flächen als zwei Handteller groß pro Tag behandeln.
W 7Phenazonderivate können bei Überempfindlichkeit zu einer Schädigung des Blutbildes führen; bei Auftreten eines Hautausschlages, starker Müdigkeit, von Halsschmerzen oder Geschwüren im Mund soll der Arzt aufgesucht werden. In vereinzelten Fällen wurden allergische Reaktionen in Form schwerer, zum Teil lebensbedrohender, mit Atemnot einhergehender Schockzustände beobachtet.
W 8Darf Kindern unter drei Jahren nur über ärztliche Verschreibung gegeben werden.
W 9Bei Patienten mit eingeschränkter Nierenfunktion, insbesondere bei Dialysepatienten, bei Morbus Alzheimer oder anderen Formen der Demenz ist eine langdauernde und höherdosierte Anwendung zu vermeiden.
W 10Darf Kindern unter zwölf Jahren nur über ärztliche Verschreibung gegeben werden.
W 11Bei Schwangeren und Frauen im gebärfähigen Alter ohne gesicherten Empfängnisschutz wegen der Gefahr von kindlichen Missbildungen sowie während der Stillperiode darf eine Tagesdosis von 5.000 I.E. Retinol prinzipiell nicht überschritten werden.
W 12Ohne ärztliche Anordnung nicht über einen längeren Zeitraum oder in höheren als den empfohlenen Konzentrationen bzw. Dosen anwenden.
W 13Bei Schwangeren und Frauen im gebärfähigen Alter ohne gesicherten Empfängnisschutz wegen der Gefahr von kindlichen Missbildungen sowie während der Stillperiode darf eine Tagesdosis von 9,0 mg Betacaroten prinzipiell nicht überschritten werden.
W 14Bei Schwangeren und Frauen im gebärfähigen Alter ohne gesicherten Empfängnisschutz wegen der Gefahr von kindlichen Missbildungen sowie während der Stillperiode darf eine Tagesdosis von 2,0 g Iecoris aselli oleum prinzipiell nicht überschritten werden.
W 15Bei Schwangeren und Frauen im gebärfähigen Alter ohne gesicherten Empfängnisschutz wegen der Gefahr von kindlichen Missbildungen sowie während der Stillperiode darf eine Tagesdosis von 0,17 g Iecoris hippoglossi oleum prinzipiell nicht überschritten werden.
W 16Bei Schwangeren und Frauen im gebärfähigen Alter ohne gesicherten Empfängnisschutz wegen der Gefahr von kindlichen Missbildungen sowie während der Stillperiode darf eine Tagesdosis von 600 I.E. Colecalciferol bzw. Ergocalciferol prinzipiell nicht überschritten werden.
W 17Darf Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nur über ärztliche Anordnung gegeben werden.

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